Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
06. Juli 2007
§ 6
§ 6 – Amtstierärztliche Untersuchung
(1) Die Tiere sind beim Auftrieb auf Viehmärkte amtstierärztlich zu untersuchen. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, kann sie weitere amtstierärztliche Untersuchungen der Tiere anordnen. (2) Die zuständige Behörde kann beim Auftrieb von Vieh auf Viehausstellungen eine amtstierärztliche Untersuchung anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. In Zeiten erhöhter Seuchengefahr kann sie ferner eine amtstierärztliche Untersuchung der Tiere beim Auftrieb auf Schlachtstätten anordnen.
Kurz erklärt
- Tiere müssen vor dem Verkauf auf Viehmärkten von einem amtlichen Tierarzt untersucht werden.
- Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von dieser Regel genehmigen, wenn keine Gefahren für die Tierseuchenbekämpfung bestehen.
- Bei Bedarf kann die Behörde zusätzliche tierärztliche Untersuchungen anordnen.
- Bei Viehausstellungen kann ebenfalls eine amtstierärztliche Untersuchung angeordnet werden, wenn es für die Tierseuchenbekämpfung notwendig ist.
- In Zeiten erhöhter Seuchengefahr kann die Untersuchung der Tiere auch beim Auftrieb zu Schlachtstätten angeordnet werden.